Nutzungsbedingungen für Geberit Mobile Apps und IoT- Dienstleistungen

Diese „Nutzungsbedingungen“ beschreiben die Bedingungen für die Nutzung der Geberit Mobile Apps („Mobile App(s)“) und Dienste für das Internet der Dinge („IoT-Dienstleistungen“).

Begriffserklärungen

BegriffBeschreibung
B2CBusiness to Consumer; Anwendungen und Dienste, die sich an Privatkunden richten
B2BBusiness to Business; Anwendungen und Dienste, die sich an Geschäftskunden richten
IoTInternet der Dinge (EN: Internet of Things); Technologien für die Vernetzung von in Alltagsgegenständen eingebetteten Computergeräten über das Internet, so dass diese Daten senden und empfangen können
IoT-DienstleistungGeberit IoT-Dienstleistungen, d.h. Dienstleistungen/Anwendungen von Geberit, die auf IoT-Technologie beruhen
Mobile AppMobile Geberit App(s), d.h. Anwendung(en) von Geberit zur Nutzung auf mobilen Endgeräten
Geberit IDKonto/Anmeldung (Login) für Geberit Anwendungen und Websites
Bluetooth®Drahtlose Kommunikationstechnik. Die Marke Bluetooth® und ihre Logos sind Eigentum der Bluetooth SIG, Inc. und werden durch Geberit unter Lizenz verwendet.
Geberit AquaCleanDusch-WC-Serie von Geberit
Geberit GatewayGateway-Gerät von Geberit, das mit Geberit Produkten und Sensoren kommuniziert und diese miteinander verbindet und Schnittstellen zu weiteren Systemen wie z. B. einem Gebäudeautomationssystem oder Cloud-Diensten bietet.
Geberit ConnectLabel für Geberit Produkte, die mit dem Geberit Gateway verbunden werden können (z. B. WC-Steuerungen, Urinal-Steuerungen, Armaturen und Hygienespülungen)
Geberit ProduktProdukt von Geberit; zum Beispiel Dusch-WCs, WC-Steuerungen, Urinal-Steuerungen, Armaturen und Hygienespülungen

Stand: April 2024

Änderungen gegenüber der vorherigen Version dieses Dokuments (November 2023):

  • Wechsel der für die Mobile Apps und IoT-Dienstleistungen verantwortlichen Gesellschaft von Geberit Verwaltungs AG zu Geberit International AG
  • Präzisierung der Urheber- und Nutzungsrechte in Abschnitt IV sowie des Produkthaftungsgesetzes in Abschnitt V, Ziffer 2